Auf der Grundlage der Schulbesuchsverordnung des Kultusministeriums legte die Gesamtlehrerkonferenz des Albert-Einstein-Gymnasiums am 20.11.2018 folgende Richtlinien zur Entschuldigungspflicht von Schülerinnen und Schülern im Krankheitsfall fest:
- Kann eine Schülerin oder ein Schüler wegen einer Erkrankung die Schule nicht besuchen, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung spätestens am zweiten Schultag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch (E-Mail) oder schriftlich mitzuteilen. Im Falle mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Entschuldigung ist die schriftliche Entschuldigung innerhalb von drei Schultagen nachzureichen. Erfolgt keine mündliche, fernmündliche oder elektronische Entschuldigung, so muss die schriftliche Entschuldigung bereits am zweiten Schultag vorliegen. Um das Sekretariat zu entlasten, sollte von einer fernmündlichen Entschuldigung möglichst abgesehen werden.
Die folgende Übersicht zeigt die verschiedenen Entschuldigungsmöglichkeiten:
*auch als Fax oder gescannt als Email möglich
- Minderjährige Schülerinnen und Schüler werden von den Erziehungsberechtigten oder von denjenigen, denen die Erziehung und Pflege anvertraut ist, entschuldigt.
- Volljährige Schülerinnen und Schüler entschuldigen sich selbst. Fehlen volljährige Schülerinnen und Schüler sehr häufig im Unterricht, so kann vom Schulleiter auf Antrag der Klassenlehrerin bzw. des Klassenlehrers für jedes weitere Fehlen eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden. Fehlen volljährige Schülerinnen und Schüler häufig gezielt bei Klassenarbeiten, so kann vom Schulleiter auf Antrag der Klassenlehrerin bzw. des Klassenlehrers für jedes weitere Fehlen bei einer Klassenarbeit eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden.
- Geht die schriftliche Entschuldigung nicht fristgerecht ein, so wird die entsprechende Fehlzeit als unentschuldigt vermerkt.
- Bei unentschuldigtem Fehlen bei einer Klassenarbeit/Klausur wird die Leistung mit der Note “ungenügend“ bzw. Null Notenpunkten bewertet.
Bitte beachten Sie den Unterschied zwischen Entschuldigung und Beurlaubung:
Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag hin möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.
Die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern für bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstage erfolgt über die Klassenlehrer/Tutoren, in den übrigen Fällen über den Schulleiter. Schülerinnen und Schüler der Kursstufe verwenden zur Beurlaubung die orangenen Beurlaubungsformulare.