Entschuldigungen

Grundsätzliches

Die Schulbesuchsverordnung des Kultusministeriums legt fest:

  • Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. wegen Krankheit) die Schule nicht besuchen, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. 
  • Wir bitten daher die Eltern die Abwesenheit des Kindes bis zum Beginn des Unterrichts am Tage der Verhinderung in der Untis App zu melden. Somit gilt die Abwesenheit automatisch als entschuldigt.

Erfolgt die Meldung in der Untis App nicht rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn, so ist die Entschuldigungspflicht spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen.

  • Minderjährige Schülerinnen und Schüler werden von den Erziehungsberechtigten oder von denjenigen, denen die Erziehung und Pflege anvertraut ist, entschuldigt.
  • Volljährige Schülerinnen und Schüler entschuldigen sich selbst. Fehlen volljährige Schülerinnen und Schüler sehr häufig im Unterricht, so kann vom Schulleiter auf Antrag der Klassenlehrerin bzw. des Klassenlehrers für jedes weitere Fehlen eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden. Fehlen volljährige Schülerinnen und Schüler häufig gezielt bei Klassenarbeiten, so kann vom Schulleiter auf Antrag der Klassenlehrerin bzw. des Klassenlehrers für jedes weitere Fehlen bei einer Klassenarbeit eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden.
  • Geht die Entschuldigung nicht fristgerecht ein, so wird die entsprechende Fehlzeit als unentschuldigt vermerkt.
  • Bei unentschuldigtem Fehlen bei einer Klassenarbeit/Klausur wird die Leistung mit der Note “ungenügend“ bzw. Null Notenpunkten bewertet.

Beurlaubungen

Bitte beachten Sie den Unterschied zwischen Entschuldigung und Beurlaubung:

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag hin möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.

Die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern für bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstage erfolgt über die Klassenlehrer/Tutoren, in den übrigen Fällen über den Schulleiter. Schülerinnen und Schüler der Kursstufe verwenden zur Beurlaubung die orangenen Beurlaubungsformulare.


Link zur Schulbesuchsverordnung (https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SchulBesVBWrahmen)